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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 1657/07

Gesetze: EStG 2004 § 50d Abs. 8 S. 1EStG 2004 § 1 Abs. 1 S. 1EStG 2004 § 19DBA-China Art. 23 DBA-China Art. 15 Abs. 1 DBA-ChinaArt. 15 Abs. 2 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 2 GGArt. 25 S. 2 GGArt. 59 Abs. 2 S. 1 AO § 2 Abs. 1

Besteuerungsrecht in Deutschland bei Doppelansässigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland und in China sowie unterbliebenem Nachweis einer Besteuerung in China oder eines Verzichts Chinas auf sein Besteuerungsrecht für in China erzielten Arbeitslohn

Verhältnis eines DBAs zu § 50d Abs. 8 EStG

Leitsatz

1. Auch wenn bei Doppelansässigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland und in China sowie unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland das Besteuerungsrecht für die von dem Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in China erzielten Einkünfte nach dem DBA-China nicht Deutschland, sondern China zustehen sollte, ist eine Freistellung von der deutschen Einkommensteuer nach § 50d Abs. 8 EStG in der ab 2004 gültigen Fassung des StÄndG 2003 nicht möglich, wenn keine Nachweise über die Entrichtung von Steuern in China bzw. den Verzicht Chinas auf sein Besteuerungsrecht vorgelegt werden.

2. § 50d Abs. 8 EStG wird nicht durch § 2 Abs. 1 AO i. V. m. dem DBA-China verdrängt; weder der Grundsatz der Vertragstreue noch das DBA selbst als völkerrechtlicher Vertrag noch § 2 AO begründen einen allgemeinen Vorrang völkerrechtlicher Verträge. Völkervertragsrecht hat nur den Rang eines Zustimmungsgesetzes, d. h. eines einfachen Bundesgesetzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAF-84999

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