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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
BFH teilt Errichtungskosten (weiterhin) nach Flächenschlüssel auf
In seiner Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH in der Rs. Rey Grundstücksgemeinschaft GbR lehnt der BFH eine vorrangige Einzelzuordnung von Errichtungskosten zu einzelnen Verwendungsumsätzen ab und bestätigt die bisherige Unterscheidung zwischen Errichtungskosten und Erhaltungsaufwendungen.
Problemstellung
Bei gemischt (teils steuerfrei, teils steuerpflichtig) vermieteten Immobilien ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen eine Frage, die in jüngerer Vergangenheit zu zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen geführt hat. Im Interesse der Steuerpflichtigen liegt regelmäßig die Anwendung eines (objektbezogenen) Umsatzschlüssels. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist ein Umsatzschlüssel aber nur nachrangig anwendbar; die Finanzverwaltung geht daher davon aus, dass die Kosten aus der Errichtung eines Gebäudes regelmäßig nach einem Flächenschlüssel aufzuteilen seien. Das Unionsrecht wiederum schreibt regelmäßig eine Aufteilung nach einem Gesamtumsatzschlüssel vor, lässt aber Ausnahmen zu, wenn diese zu „präziseren” Ergebnissen führen. Das kürzlich ergangene , Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, und die nun vorliegende Folgeentscheidung des BFH marki...