Die moderne Betriebsprüfung
3. Aufl. 2017
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G. Strafrechtliche Aspekte im Rahmen der Betriebsprüfung
I. Allgemeines
1901Der Vorwurf der Steuerhinterziehung führt zur Verlängerung der steuerlichen Festsetzungsfristen, auch der strafrechtlichen Ahndung, und das ist oft Ansatzpunkt der Steuerbehörde einzuschreiten.
1902Die steuerliche Festsetzungsverjährung tritt regelmäßig nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die üblicherweise von der Betriebsprüfung geprüften Steuerarten ESt, KSt, USt und GewSt nach vier Jahren ein (zur Anlaufhemmung und zur Ablaufhemmung s. § 170 AO bzw. § 171 Abs. 4 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Bis zum beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 StGB). Diese Diskrepanz führte bisher oft zu rechtlich zweigleisigen Ermittlungen der Finanzbehörden. An dieser Stelle wird auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom verwiesen. Danach wird sich die Berichtigungspflicht künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erstrecken. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Diese Frist wird vermutlich...