Die moderne Betriebsprüfung
3. Aufl. 2017
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B. Die Prüfungsanordnung
I. Rechtsgrundlagen
371Wie der BFH zuletzt in seinem Urteil vom bestätigt hat, ist die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der auf die Vornahme von Mitwirkungshandlungen (Bereitstellung von Räumen, Unterlagen etc.), der Duldung der Prüfung und der Unterlassung von Störungen gerichtet ist.
372Die Prüfungsanordnung bestimmt den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung. Sie ist die Rechtsgrundlage für die Prüfungsbefugnisse. Die Prüfungsanordnung ist nach § 196 AO schriftlich zu erteilen.
373Eine Prüfungsanordnung kann bis zum Abschluss der Betriebsprüfung, d. h. regelmäßig bis Absendung des Bp-Berichts, wirksam ergehen. Sie stützt sich auf die Regelungen des § 193 Abs. 1 und 2 AO.
374–375(Einstweilen frei)
II. Bekanntgabe-, Inhaltsadressat
1. Allgemeine Grundsätze
376Die Prüfungsanordnung ist nur wirksam, wenn sie
377Beim Erlass der Prüfungsanordnung sind festzulegen:
Der Inhaltsadressat:
Frage: An wen richtet sich die Prüfungsanordnung?
An denjenigen, für den die Prüfungsanordnung bestimmt ist, d. h. bei dem die Prüfung durchgeführt wird und der zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist, also das Prüfungssubjekt. In der Regel i...