BMF - IV C 5 - S 2353/16/10005 BStBl 2016 I S. 1147

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2015

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab und

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

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    1.882 Euro;
    1.926 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      1.493 Euro;
      ab
      1.528 Euro.
    2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      746 Euro;
      ab
      764 Euro.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

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    ab
    329 Euro;
    ab
    337 Euro.

Das ; DOK: 2014/0838465 - (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

BMF v. - IV C 5 - S 2353/16/10005


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1147
BB 2016 S. 2646 Nr. 44
DB 2016 S. 2515 Nr. 43
EStB 2016 S. 414 Nr. 11
GStB 2016 S. 48 Nr. 12
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11
KÖSDI 2016 S. 20031 Nr. 11
StB 2017 S. 35 Nr. 1
MAAAF-84777