Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2015
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab und
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen•1.882 Euro;•1.926 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab1.493 Euro;•ab1.528 Euro.für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab746 Euro;•ab764 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab329 Euro;•ab337 Euro.
Das ; DOK: 2014/0838465 - (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 - S 2353/16/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1147
BB 2016 S. 2646 Nr. 44
DB 2016 S. 2515 Nr. 43
EStB 2016 S. 414 Nr. 11
GStB 2016 S. 48 Nr. 12
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11
KÖSDI 2016 S. 20031 Nr. 11
StB 2017 S. 35 Nr. 1
MAAAF-84777