Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und hinsichtlich eines Betrages von 300 € den erweiterten Verfall angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.
"Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein (). Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat dabei nach allgemeinen Regeln zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa ; Urteil vom , 2 StR 516/06). Dabei stellt der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt.
Ein Kurier ist danach als Gehilfe einzuordnen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Als mittäterschaftliches Handeltreiben kann eine Kuriertätigkeit demgegenüber einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet (). Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel (), bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel () oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, Rn. 221 zu § 29 unter Verweis auf ), anzunehmen sein. Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat, Beschluss vom , 4 StR 174/14; Beschluss vom , 4 StR 240/14; Beschluss vom , 4 StR 272/12; ; Beschluss vom , 3 StR 270/11; Urteil vom , 2 StR 516/06).
Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall kein täterschaftliches Handeltreiben gegeben. Der Angeklagte nahm die Betäubungsmittel nach den Feststellungen der Kammer von 'M. ' entgegen und transportierte sie zu einem vorgegebenen Treffpunkt, um sie dort dem Empfänger auszuhändigen. Weitere erhebliche Tätigkeiten in Bezug auf das Umsatzgeschäft zwischen 'M. ' und dem Empfänger der Betäubungsmittel entfaltete der Angeklagte nicht und sollte er auch nicht entfalten. Die von der Kammer herangezogenen Umstände, etwa dass der Angeklagte seinen Lohn bereits erhalten hatte, dass ein weiteres Treffen nicht vorgesehen war und dass der Angeklagte ein Interesse daran hatte, den Kurierlohn zu verdienen, belegen keine über die reine Transporttätigkeit hinausgehenden erheblichen Handlungen des Angeklagten.
Der Schuldspruch ist daher zu berichtigen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch 'M. ', zur inneren Haltung des Angeklagten zu dieser Haupttat, zum Besitz des Angeklagten an den Betäubungsmitteln während der Kurierfahrt und zu der Schreckschusswaffe, die der Angeklagte mit sich führte, tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 27, 52 StGB. Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wieder auf (Senat, Beschluss vom , 4 StR 247/16; ).
§ 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können."
3Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
42. Die Änderung des Schuldspruchs führt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Strafrahmen ist nunmehr § 29a BtMG zu entnehmen. Da das Landgericht im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen eines minder schweren Falls im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat, kann der Senat im Hinblick auf § 29a Abs. 2 BtMG nicht ausschließen, dass die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte.
53. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung des Verfalls hinsichtlich eines Betrages von 300 € ist aus den in der Antragsschrift RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.des Generalbundesanwalts angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden; sie kann daher bestehen bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAF-84648