DBA Armenien Artikel 28

Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung anzuwenden. Führen die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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CAAAF-84617