Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Armenien)
v. 29.6.2016 [1]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Armenien –
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,
in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Fundstelle(n):
CAAAF-84617
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 23. November 2017 in Kraft getreten (BGBl 2017 II S. 1560) und anzuwenden ab 1. Januar 2018.