Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege
Leitsatz
1. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden (oder jedenfalls nicht die Leistungen, über die abgerechnet
wurde), hat im Regelfall keinen Anlass, ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig
als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verlorengeht, weil
die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den
ursprünglichen Erwartungen entspricht.
2. Bei fehlender Leistungserbringung besteht ein herabgesetzter Vertrauensschutz. Die Mitgliedstaaten versagen bei fehlender
Leistungserbringung zu Recht auch dann den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers, wenn aufgrund der Haftung nach § 14c UStG
noch ein Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht.
3. Ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger
die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht belegt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 12 Nr. 14 DStRE 2017 S. 749 Nr. 12 EFG 2016 S. 1829 Nr. 21 UStB 2016 S. 365 Nr. 12 Ubg 2017 S. 420 Nr. 7 MAAAF-84550
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