Zulässigkeit der Pfändung des FA in ein ihm aus einer früheren Umsatzsteuerzahlung bekanntes Konto eines Rechtsanwalts ohne
Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
zulässige Anfechtung einer bereits erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht durch Anfechtungs-, sondern durch
Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. Ist dem Finanzamt infolge der früheren Überweisung von Umsatzsteuer durch einen Rechtsanwalt dessen private Bankverbindung
bekannt, so ist es auch bei einer nicht bezahlten Abgabenforderung von weniger als 100 Euro (hier: 93 Euro) berechtigt, durch
eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung alle Ansprüche des Klägers aus dieser privaten Kontoverbindung des Rechtsanwalts
zu pfänden, ohne dass die Pfändung gegen das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung, datenschutzrechtliche Bestimmungen
und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die
aufgrund der früheren Überweisung des Rechtsanwalts erlangten Bankdaten löscht bzw. nicht speichert und nicht für eigene Vollstreckungszwecke
nutzt bzw. verwertet.
2. Hat die Bank aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung den geforderten Abgabenbetrag in voller Höhe an das FA gezahlt,
ist der Pfandgegenstand damit verwertet und die Vollstreckung beendet, so kann der Schuldner gegen die erledigte Pfändungs-
und Überweisungsverfügung zulässigerweise nicht mehr mit einer Anfechtungs-, sondern nur noch mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
vorgehen. Das für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist in dem ideellen Rehabilitierungsinteresse
des Schuldners an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu sehen, weil
Kontopfändungen typischerweise, insbesondere wegen Vermerks bei der SCHUFA, nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit
und Stellung des Klägers als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege haben.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 14 Nr. 15 DStRE 2017 S. 817 Nr. 13 EFG 2016 S. 1763 Nr. 21 Ubg 2017 S. 426 Nr. 7 LAAAF-84546
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