Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO
Leitsatz
1) Die Finanzbehörden dürfen für die Festsetzung und Zerlegung von GewSt-Messbeträgen nur insoweit über die abweichende Festsetzung
als Billigkeitsgründen entscheiden, wie § 184 Abs. 2 AO den Finanzbehörden eine Zuständigkeit zuweist.
2) Der Sanierungserlass ist keine i.S. des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO relevante Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder
einer obersten Landesfinanzbehörde.
3) Begehrt der Stpfl. eine Billigkeitsregelung dergestalt, entgegen der gesetzlichen Regelung der Verlustverrechnung in §
10a GewStG einen angefallenen Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG aus dem Darlehensverzicht der Gesellschafter bereits früher
zu verrechnen, ergibt sich für das FA auch keine sachliche Zuständigkeit nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO.
4) § 184 Abs. 2 Satz 2 AO ist als Ausnahmevorschrift nicht über seinen Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen.
5) Bei Anwendung des Sanierungserlasses ist darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit
des Unternehmens, der Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger kumulativ erfüllt sind;
dies gilt auch bei Vorliegen eines Sanierungsplans.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2389 Nr. 40 DStR 2017 S. 11 Nr. 28 DStRE 2017 S. 1199 Nr. 19 EFG 2016 S. 1756 Nr. 21 FR 2016 S. 1054 Nr. 22 GmbH-StB 2017 S. 24 Nr. 1 Ubg 2017 S. 611 Nr. 10 DAAAF-84540
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