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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1897/16 U,F,AO

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2

Rechtsmissbräuchliche Untätigkeitsklage – Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist

Leitsatz

  1. Wird eine Untätigkeitsklage rechtsmissbräuchlich nur 9 Tage nach Einspruchseinlegung erhoben, ist eine Abweisung durch Prozessurteil – anstelle einer Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO – ermessensgerecht.

  2. Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen, um die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung zu eröffnen, zumindest im Kern innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (Abgrenzung zum ).

  3. Übergibt ein Rechtsanwalt seinem Büro eine eigene Sache zur Bearbeitung, so gelten hinsichtlich der Fristüberwachung die gleichen strengen Grundsätze wie bei Angelegenheiten von Mandanten (vgl. BFH-Rspr.).

  4. Richtet ein Rechtsanwalt zur Kontrolle von unter der Privatanschrift eingegangenen Fristsachen (Steuerbescheide) ein System ein, bei dem eine Hilfsperson (Ehefrau) eingehende Post zu seiner Kanzlei bringen soll, in der sodann eine weitere Hilfsperson die Post sortieren und die Fristenkontrolle wahrnehmen soll, müssen Aufzeichnungen über die eingehenden Fristsachen und das Datum der Verbringung zur Kanzlei geführt und die für eine ordnungsgemäße Fristberechnung und –wahrung unerlässlichen Anweisungen an die Ehefrau (unverzügliche Übergabe mit Briefumschlag) erteilt werden.

  5. Auch fachlich hochqualifizierte Hilfspersonen (hier: Rechtsanwältin) müssen überwacht werden, um ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Organisationsverschulden bei der Fristenkontrolle im Büro des Rechtsanwalts auszuschließen.

Fundstelle(n):
WAAAF-84538

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