1) Die Feststellung, ob ein Grundstück dem Privat- oder dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist keiner
Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO zugänglich.
2) Ein rechtlich geschütztes Dispositionsinteresse begründet kein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne
von § 41 Abs. 1 FGO.
3) Durch eine vor Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhobene vorbeugende Feststellungsklage kann keine gerichtliche
Entscheidung über die zur Prüfung gestellte materielle Frage erlangt werden, da ansonsten das Institut der verbindlichen Auskunft
nach § 89 Abs. 2 AO unterlaufen würde.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 12 Nr. 47 DStRE 2018 S. 312 Nr. 5 CAAAF-84536
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