StuB Nr. 20 vom Seite 1

Steuerentlastungen ab 2017 …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... auf den Weg gebracht

Und er bewegt sich doch: Finanzminister Wolfgang Schäuble hat den Weg frei gemacht für eine Steuerentlastung, die ab 2017 kommen soll. Passend übrigens im Jahr der Bundestagswahl – ein Schelm, wer da einen Zusammenhang sieht. Das Bundeskabinett hat am eine Formulierungshilfe für den Bundestag beschlossen, wonach in den Jahren 2017 und 2018 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die „kalte Progression“ ausgeglichen werden sollen. Bundestag und Bundesrat müssen den Regelungen noch zustimmen. Dem Vernehmen nach sollen sie in das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz) einfließen. Im Geldbeutel des Einzelnen wird sich dies aber nur wenig auswirken, wie der Berliner Steuerexperte Frank Hechtner berechnet hat. Die Entlastung für einen Single ohne Kind gegenüber 2016 bewegt sich – je nach Bruttoeinkommen – zwischen jährlich 24 und 145 € und 2018 gegenüber 2017 zwischen 26 und 288 €. Die exakten Entlastungen für 2017 könnten aber erst ermittelt werden, wenn Änderungen in den Sozialversicherungen für 2017 bekannt sind. Da dort die Beiträge steigern werden, wird die tatsächlich im Geldbeutel der Bürger ankommende Entlastung deutlich geringer ausfallen oder sich sogar ausgleichen.

Neues zur Teilwertabschreibung

Mit BMF-Scheiben vom hat sich die Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG geäußert und dabei den bisherigen Teilwerterlass aktualisiert. Sie hat darin insbesondere die Ausführungen zu börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens und zu festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i. H. des Nominalwerts der Forderung verbriefen, überarbeitet. Für die Anwendung der Bagatellgrenze von 5 % sieht das BMF-Schreiben in diesem Zusammenhang eine besondere Anwendungsregelung vor, nach der die Erstanwendung insoweit für den ersten auf die Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens folgenden Bilanzstichtag vorgesehen wird. In der Praxis entstehen vor allem Probleme in der Betriebsprüfung bei den Teilwertabschreibungen von Wertpapieren. stellt ab S. 763 das neue Schreiben dar.

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Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 20/2016 Seite 1
VAAAF-84440