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Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die gem. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (Bezug: § 6a Abs. 3 und Nr. 4 UStG; § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F).
Gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftlich grenzüberschreitende Lieferung nachweisen. Gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrats hierzu eine Rechtsverordnung erlassen. Mit Wirkung grundsätzlich ab dem (vgl. die Übergangsregelung in § 74 Abs. 3 UStDV) wurde der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (§ 17a UStDV) neu geregelt. Der BFH entschied noch zu Lieferungen in den Jahren 2007 und 2007 und damit zur alten...