Erfolgt die Besteuerung des einem deutschen Staatsangehörigen und ehemaligen Beamten, der am Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn () in Ungarn wohnhaft bzw. ansässig war, vom deutschen Staat ausbezahlten Ruhegehalts aufgrund der Vertrauensschutzregelung in Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn nicht nach dem Kassenstaatsprinzip, sondern folgt das Besteuerungsrecht der Ansässigkeit bzw. dem Wohnsitz?
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