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Sozialversicherungsrecht | Statusbeurteilung einer Immobilienmaklerin als freie Mitarbeiterin
Ist (erster) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorliegt, das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung ableiten lässt, sind damit Personen, die bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (Vertrag über freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, dann nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis (hier: nach § 34c GewO) besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (hier: mittels Provisionen) vergütet wird. Hiergegen spricht im Wege einer gebotenen Gesamtabwägung dann auch nicht (mehr) S. 3224der Umstand, dass bei völliger Freiheit i...