Nichtprüfungsleistungen und Pre-Approval auch von Leistungen an Non-PIE
Kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nach den neuen gesetzlichen Vorschriften seit dem als Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) gelten, befassen sich bereits seit geraumer Zeit mit den Neuerungen durch die EU-Regulierung der Abschlussprüfung. Anders verhält es sich bei Unternehmen ohne Kapitalmarktbezug, die auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Kreditinstitut oder Versicherung PIE sind, den sog. Non-PIE. Den gesetzlichen Vertretern dieser Unternehmen ist teilweise noch nicht ausreichend bewusst, dass sich die Regelungen des Art. 5 der neuen EU-Verordnung zur Erbringung und Billigung von Nichtprüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss (Pre-Approval) auch auf sie auswirken können.
Die sog. black list des Art. 5 der EU-Verordnung ist auch bei Mutter- und Tochtergesellschaften von PIE zu beachten, wenn Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer der PIE oder Mitglieder seines Netzwerks erbracht werden sollen. Bei einigen Non-PIE-Unternehmen ist daher genauso wie bei PIE vor der Beauftragung von Nichtprüfungsleistungen zu prüfen, ob diese nach Art. 5 der EU-Verordnung erbracht werden dürfen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers der PIE beeinträchtigt ist, mit der Folge des Ausschlusses von der Abschlussprüfung der PIE. Dies gilt auch dann, wenn die Non-PIE-Unternehmen selbst gar nicht geprüft oder in den Konzernabschluss der PIE einbezogen werden.
Darüber hinaus sind alle Nichtprüfungsleistungen, die durch den Abschlussprüfer der PIE oder von dessen Netzwerkmitgliedern für die PIE selbst oder für deren Mutter- oder Tochterunternehmen im Inland und europäischen Ausland erbracht werden, durch den Prüfungsausschuss der PIE vorab zu billigen. Die gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Unternehmens, die dem Abschlussprüfer der PIE oder einem Mitglied seines Netzwerks einen Auftrag zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen erteilen möchten, müssen daher vor Auftragserteilung die Genehmigung des Prüfungsausschusses der PIE einholen. Hierfür bedarf es eines konzernweiten Pre-Approval-Verfahrens. Unternehmen aus Konzernen mit SEC-Bezug kennen dieses Pre-Approval Verfahren bereits. Für alle anderen Unternehmen ist es neu und muss – sofern noch nicht geschehen – jetzt kurzfristig durch das Unternehmen von öffentlichem Interesse im Konzern implementiert werden.
Die neuen Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen und zum Pre-Approval sind – ein kalendergleiches Geschäftsjahr vorausgesetzt – ab dem zu beachten. Ebenso wie bei PIE ist nun auch bei deren Mutter- und Tochterunternehmen im Übergang auf die neuen Regelungen eine Vertragsinventur durchzuführen: Verträge, bei denen die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer der PIE oder dessen Netzwerkmitglieder über 2016 hinaus fortsetzt wird, sind nun dringend auf Vereinbarkeit mit Art. 5 der EU-Verordnung zu prüfen. Im Hinblick auf die zukünftige Leistungserbringung ist zudem die Billigung des Prüfungsausschusses einzuholen.
Stefanie Skoluda
Fundstelle(n):
WP Praxis 11/2016 Seite 1
HAAAF-84329