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Qualitätssicherungssystem nach § 55b WPO unter besonderer Berücksichtigung der novellierten Berufssatzung
Neue Anforderungen an die Berufspraxis
Am hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer im zweiten Anlauf die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet. Die Satzungskompetenz liegt beim Beirat der Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 3 Satz 1 WPO). Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Kraft, soweit es nicht die Satzung oder Teile derselben aufhebt (§ 57 Abs. 3 Satz 2 WPO). Da das BMWi dazu keinen Anlass sah, ist die neue Berufssatzung am in Kraft getreten.
Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 1. Aufl., Herne 2013 NWB OAAAE-33300
Am ist die neue Berufssatzung in Kraft getreten, die in wesentlichen Bereichen erweitert wurde und eine deutlich gestiegene Regelungsdichte aufweist.
In der neuen Berufssatzung wird nicht mehr differenziert zwischen Prüfungen, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, und solchen, bei denen das Berufssiegel nicht verwendet wird. Die Differenzierung erfolgt zunächst anhand der Frage, ob eine gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB vorliegt.
Wesentliche Neuerungen sind hinsichtlich des Systems der nun in § 55b Abs. 3 WPO geregelten Nachschau zu berücksichtigen.