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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 24 | Unterhalt: Berücksichtigung von Leistungen für das Folgejahr im Jahr der Zahlung

Das FG Nürnberg hat entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung entschieden, dass im Jahr der Zahlung das Prinzip der Abschnittsbesteuerung einer Berücksichtigung von Unterhalt für das nächste Kalenderjahr nicht entgegensteht. Es sei nicht akzeptabel, wenn bei einer Überweisung im Dezember nur eine anteilige Berücksichtigung möglich ist, bei der Zahlung im Januar hingegen die volle Steuerermäßigung für das ganze Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

Ein interessantes Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig, bei dem es um den Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geht. Das Finanzgericht Nürnberg hat entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung entschieden: Unterhaltsleistungen für das Folgejahr können steuermindernd im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden.

Nehmen wir aus Vereinfachungsgründen an: Ein Steuerpflichtiger überweist wegen der hohen Gebühren nur einmal im Jahr den gesamten Betrag für zwölf Monate an seine bedürftigen Eltern im Ausland. Dann ist es nach der derzeitigen Sichtweise des BFH keine gute Idee, die Überweisung im Dezember vorzunehmen. Die Zahlung im Dezember für die Monate bis November des Folgejahres ist – so der BFH – nämlich nur anzu...