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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 21 | Firmenwagen: Keine Deckelung des Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten

Im Rahmen der pauschalen Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Methode ist nach einem Urteil des FG München der private Nutzungsanteil nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG seinen ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Das letzte Wort hat der BFH.

Bei einem Firmenwagen ist Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung, dass das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Dass es also zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. Da wäre es doch eigentlich gerecht und vernünftig, wenn der private Nutzungsanteil auf die Hälfte der Kosten begrenzt wird. Das steht so aber leider nicht im Gesetz.

Bei der Prüfung, ob notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, sind nicht die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei der Ermittlung der Höhe der privaten Aufwendungen. Das hat das Finanzgericht München unlängst für gut geheißen. Die Richter haben einer Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten eine Absage erteilt. Und damit die Sichtweise der Finanzverwaltung best...