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LSG Hessen Beschluss v. - L 5 R 123/15

Gesetze: SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB I § 54; SGB IV §§ 28d ff.; SGB IV § 76; SGB VI § 43; ZPO § 850c ff.; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 94; InsO § 95; InsO § 96; InsO § 114 i.d.F. bis ; BGB § 394; SGG § 75 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine unter der Pfändungsfreigrenze liegende Erwerbsminderungsrente ist nicht insolvenzbefangen und kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen.

2. Die Krankenkasse ist unabhängig davon berechtigt, die offenen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.

Fundstelle(n):
OAAAF-84156

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