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FG Münster Beschluss v. - 7 V 2897/15 AO

Gesetze: AO § 224, AO § 258, FGO § 114

Steuerschuld

Barzahlung von Steuerschulden

Leitsatz

1) Die Behörde kann gemäß § 224 Abs. 4 Satz 1 AO die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung schließen.

2) Schließt die Behörde ihre Finanzkasse, ist sie gemäß § 224 Abs. 3 Satz 2 AO im Regelfall verpflichtet, Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder ein anderes Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen zugunsten der Behörde zu ermächtigen.

3) Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt nicht darin, dass die Bundesbank Bargeld (nur) nach Maßgabe weiterer Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz annimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAF-84001

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