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BBK Nr. 20 vom Seite 980

Vermeidung der ungewollten Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Anwendung des Vorsichtsprinzips in der Beratung

Wolfgang Eggert

Die [i]Noatsch, Die verhängnisvolle Betriebsaufspaltung, Beilage zu NWB 22/2013 S. 5 NWB UAAAE-35842 Betriebsaufspaltung wurde vom Reichsfinanzhof (RFH) vor fast 80 Jahren erfunden, regelmäßig vom BFH bestätigt und ist unverändert ein Rechtsinstitut ohne gesetzliche Grundlage. Solange diese von der steuerlichen Beratung erkannt wird und nicht unvorhergesehen endet, hat sich die Praxis darauf „eingerichtet“. Problematisch ist dagegen die nicht entdeckte Betriebsaufspaltung, deren Beendigung erst die Außenprüfung unter Aufdeckung der stillen Reserven erkennt. Gleiches gilt für ein nicht geplantes Ende der Betriebsaufspaltung. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass eine rechtzeitige Absicherung sinnvoll und notwendig sein kann. Ein besonderer Fokus liegt auf den Anteilen der Betriebskapitalgesellschaft.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

[i]Aufspaltung des unternehmerischen Handelns auf zwei EinheitenEine Betriebsaufspaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass unternehmerisches Handeln auf zwei betriebliche Einheiten aufgeteilt ist: Das Besitzunternehmen stellt dem Betriebsunternehmen die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere das Anlagevermögen zur Verfügung. Am Markt tritt aber nur das Betriebsunternehmen auf. Die klassische Bet...