Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung - ungeordnete Belegbuchführung
- Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflichten
Leitsatz
1. Bei Fehlen von geordnet
aufzubewahrenden Belegen ist eine Buchführung nicht ordnungsgemäß.
Da zu jeder Buchung ein Beleg vorhanden sein muss, ist der Begriff
des Belegs funktional zu verstehen. Die Geschäftsvorfälle müssen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung anhand von Belegen verfolgen
lassen.
2. Weisen Tagesendsummenbons
(sog. Z-Bons) keine Stornobuchungen aus, lässt sich nicht mehr feststellen,
ob lediglich Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen an sich gelöscht
wurden. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist infolge
dieser Veränderungen nicht gewährleistet.
3. Die Aufbewahrungspflicht
des Steuerpflichtigen von Unterlagen und Daten, die zum Verständnis
und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen
von Bedeutung sind, umfasst neben Unterlagen in Papierform auch
alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen
Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt
und deren Einhaltung überwacht wurde.
4. Aufzubewahren sind insbesondere
die elektronische Journaldatei, in der jede neue Buchung an das
Dateiende angefügt wird und Änderungen oder Löschungen nicht möglich
sind. Gleiches gilt für Programmierprotokolle, die nachträgliche
Änderungen dokumentieren.
5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach kann zur
Durchführung der Schätzung die Methode der Quantilschätzung angewandt
werden, bei der Prozentränge - sog. Quantile -, die in der beschreibenden
Statistik zur Einteilung einer Datenmenge in den Standardbereich,
in schwache und in starke Ausreißer verwendet werden, bestimmt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2017 S. 53 NAAAF-83890
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