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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 V 41/16 EFG 2016 S. 1797 Nr. 21

Gesetze: AO § 146 Abs. 4, AO § 47 Abs. 1 Nr. 5, AO § 158, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, FGO § 69 Abs. 3 Satz 3, HmbSpVStG § 10 Satz 1, HmbSpVStG § 11 Satz 1

Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts

Leitsatz

1. Hat die Finanzbehörde AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, sind im finanzgerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer AdV - also grundsätzlich das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes - zu prüfen (gegen ).

2. Die interne Aufzeichnung der Nutzungsdaten in einem Geldspielgerät ist im Anwendungsbereich des § 10 HmbSpVStG eine aufbewahrungspflichtige Unterlage im Sinne von § 146 Abs. 4.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1797 Nr. 21
WAAAF-83887

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