Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung (Finanzierungsleasing)
Leitsatz
1. Sieht ein Leasingvertrag vor, dass das Eigentum an dem Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen
wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an diesem Gegenstand verfügt, insbesondere, dass
die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die
abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist der aus einem solchen Vertrag
resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen. Ob dies im Einzelfall der Fall ist, ist anhand
der Umstände des konkreten Falles festzustellen.
2. Das Finanzierungsleasing ist mit der Summe der geschuldeten Pachtzahlungen zu bemessen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1735 Nr. 20 SAAAF-83884
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