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Jahresabschluss kompakt 2016/2017 – 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Rechtssituation ab 2007
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum müssen die Jahresabschlüsse innerhalb der zwölfmonatigen Offenlegungsfrist beim elektronischen Unternehmensregister eingereicht werden. Die Folge: Die bis dahin von der Praxis weitgehend ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird nunmehr verschärft durch das Bundesamt für Justiz überwacht. Da mit der Offenlegung gerade bei kleineren bis mittelgroßen Gesellschaften möglicherweise erhebliche Nachteile verbunden sind, stellt sich die Frage, welche Vermeidungsstrategien in Frage kommen können. Denn: Während früher für die kleinen und mittleren Unternehmen eine sog. Hinterlegungsbekanntmachung im Bundesanzeiger genügte und nur die großen Gesellschaften ihren Abschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen mussten, sind nun alle Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.