Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
2. Aufl. 2016
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VI. Besondere Berufspflichten
1. Allgemeines
Neben den Kernpflichten des WP, die in § 43 WPO niedergelegt sind und den wesentlichen Pflichtenkreis erfassen, gibt es eine Reihe weiterer Berufspflichten, die in verschiedenen Vorschriften der WPO geregelt sind und hier als „Besondere Berufspflichten“ bezeichnet werden. Im Überblick betreffen diese Pflichten die folgenden Bereiche:
Erteilung und Unterzeichnung von Betätigungsvermerken (§ 32 WPO; § 44 BS WP/vBP)
Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO; §§ 23–27 BS WP/vBP)
Handakten (§ 51b WPO)
Werbung (§ 52 WPO)
Honorar (§§ 55, 55a WPO; § 43 BS WP/vBP)
Geldwäschebekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
Verhalten bei Durchsuchungen und in Beschlagnahmefällen
2. Siegelführung (§ 48 WPO; §§ 19, 20 BS WP/vBP)
2.1 Allgemeines
WP und WPG sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Mit der Befugnis, ein Siegel zu führen, hebt der Gesetzgeber die besondere öffentliche Funktion des WP im Bereich gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen hervor. Zur Siegelführung berechtigt sind ausschließlich WP und vBP sowie WPG und BPG.
Die Siegelführung ist in § 48 WPO und § 19 BS WP/vBP geregelt. Die Gestaltung des Siegels ist in § 20 BS genau beschrieben. In einer Anlage zu...