Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
2. Aufl. 2016
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V. Kernberufspflichten (§ 43 WPO; §§ 1 ff. und 28 ff. BS WP/vBP)
1. Allgemeines
Die Berufspflichten der WP und vBP gehören zum Kernbereich der WPO.
Die wesentlichen Berufspflichten sind gem. § 43 Abs. 1 WPO:
Unabhängigkeit
Unbefangenheit
Kritische Grundhaltungen bei Abschlussprüfungen
Unparteilichkeit
Verschwiegenheit
Gewissenhaftigkeit
Eigenverantwortlichkeit
Die von der WPK erlassene Berufssatzung (BS) konkretisiert einzelne dieser Berufspflichten und zwar für folgende Bereiche:
Teil 1: §§ 1–22 Allgemeine Berufspflichten
Teil 3: §§ 28–44 Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
Teil 4: §§ 45–63 Berufspflichten zur Qualitätssicherung
Weitere Vorgaben finden sich in der gemeinsamen Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis. Danach hat die WP-Praxis Regelungen einzuführen, mit denen die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten hinreichend sichergestellt ist.
2. Unabhängigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; § 2 BS WP/vBP)
2.1 Begriff der Unabhängigkeit
Der WP muss frei von Bindungen und Einflüssen sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen können. Unabhängig ist, wer frei von Bindungen die berufliche Entscheidungsfreiheit ausüben k...