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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 R 5125/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im laufenden Insolvenzverfahren kann durch die Sozialbehörde ein Feststellungsbescheid bezüglich einer strittigen Forderung erlassen werden. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

2. Betreffend einer zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderung einer Sozialbehörde ist kein Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichte möglich, da Forderungen in laufenden Insolvenzverfahren nicht vollstreckt werden können.

3. Ein Eilverfahren vor den Sozialgerichten bei laufendem Insolvenzverfahren zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren ist nicht möglich.

Fundstelle(n):
NAAAF-83611

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