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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 691

Häusliches Arbeitszimmer – aktuelle Rechtsprechung im Überblick

Acht Fälle

Dr. Matthias H. Gehm

Der Große Senat des NWB UAAAF-48793, BStBl 2016 II S. 265, eine Grundsatzentscheidung zum Abzugsverbot bzw. zu der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für häusliche Arbeitszimmer gefällt. Dabei ging es zum einen um die Frage, inwiefern § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bzgl. der einkommensteuerlichen Abziehbarkeit von Mischaufwendungen eine Sonderregelung darstellt. Zum anderen ging es aber auch darum, den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers näher zu definieren. Anlässlich dieser bedeutenden Entscheidung sollen zentrale Punkte des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bzw. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anhand ausgewählter Fälle dargestellt werden.

I. Verfassungsrechtliche Aspekte

Beim Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bzw. beim Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit. Das objektive Nettoprinzip ist zwar in § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG einfachgesetzlich geregelt, jedoch hat das BVerfG bisher nicht entschieden, dass diesem Prinzip selbst Verfassungsrang zukommt, d. h. das objektive Nettoprinzip selbst Ausfluss etwa des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist. Fraglich ist daher, ob der Gesetzgeber in den Einschränkungen des objektiven Nettoprinzips vollkommen f...