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FG Köln | Änderung der Lohnsteueranmeldung nach bestandskräftig durchgeführter Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen
Wird inländischer Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, da das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist, steht einer Änderung der betreffenden Lohnsteueranmeldungen weder die Vorschrift des § 41c Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung noch eine bestandskräftig durchgeführte Veranlagung zur Einkommensteuer mit anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften entgegen, in die mangels Antrag nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. mit Satz 7 EStG die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht mit einbezogen wurden.
Der [i]Die Änderung von Steueranmeldungen von beschränkt Steuerpflichtigen war vor dem VZ 2014 noch möglichKl. verlegte im Jahr 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Er bezog seit...