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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2994/15 EFG 2016 S. 1882 Nr. 22

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Steuerliche Behandlung eines im Vergleichswege erreichten teilweisen Darlehensverzichts der Bank im Zusammenhang mit unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Schrottimmobilien geltend gemachten Ansprüchen auf Rückabwicklung des Kaufs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

Leitsatz

1. Haben die Steuerpflichtigen nach dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds Schadenersatzansprüche unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen über sog. „Schrottimmobilien” geltend gemacht, wobei sie sich wegen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer der finanzierten Fondsanteile als geschädigte Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung zu ihren Lasten, erfolgt durch unrichtige Angaben des Verkäufers über das Anlageobjekt, berufen haben, und haben sie sich daraufhin mit der Bank auf einen Vergleich geeinigt – Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung der Restschuld aus dem Darlehensverhältnis, Zahlung eines Teilbetrags von 40 % der gegenüber der Bank noch bestehenden Restschuld, Übertragung der finanzierten Fondsanteile auf einen von der Bank benannten Dritten –, so ist dieser Vergleich als Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie des Fondsanteilserwerbs und nicht etwa als (nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerbares) privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten.

2. Haben die Steuerpflichtigen durch den mit dem Vergleich bewirkten teilweisen Schulderlass (hier: in Höhe von 60 % der Darlehensforderung der Bank) Schadensersatz für alle ihnen durch den Erwerb der Fondsanteile entstandenen Schäden (überhöhter Kaufpreis für die Fondsanteile sowie zu viel bezahlte Schuldzinsen für den Teilbetrag, um den der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Fondsanteile überstiegen hat) erhalten, so ist der erlassene Betrag teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen und teilweise als Minderung der ursprünglichen Anschaffungskosten für die Fondsanteile zu behandeln, wobei die Aufteilung des Erlassbetrags nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten für die Fondsanteile einerseits zu den bis zum Erlasszeitpunkt entstandenen Schuldzinsen andererseits vorzunehmen ist (Anschluss an .1.1-2/2 St32/St33, Einkommensteuerkartei Bayern § 21 EStG Karte 17.1).

3. Diese Rückerstattung von Schuldzinsen (siehe 2.) führt im Veranlagungszeitraum des Erlasses in der entsprechenden Höhe zu einem Zufluss von Einnahmen der Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung; die Rückerstattung von Anschaffungskosten der Fondsanteile führt, soweit sie nicht anteilig dem Grund und Boden zuzuordnen ist, zu einer Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1882 Nr. 22
ErbStB 2016 S. 366 Nr. 12
EAAAF-83400

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