Bilanzen
15. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ÜBUNGSTEIL (AUFGABEN UND FÄLLE)
Ein Einzelhandelskaufmann, dem die „Schreibarbeiten“ über den Kopf wachsen, hat Sie als Bürokraft eingestellt. Seiner Meinung nach ist die relativ umfangreiche „Bücherführung” auf das Steuerrecht zurückzuführen. Was meint er damit?
Lösung zu 1: Kreis der Buchführungspflichtigen
Der Kreis der Steuerpflichtigen, dem nicht bereits nach Handelsrecht Rechnungslegungspflichten auferlegt werden, wird unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich erst durch das Steuerrecht rechnungslegungspflichtig:
Es sind Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, wenn das Unternehmen eine gewisse Mindestgröße erreicht (vgl. § 141 AO).
Die übrigen (kleinen) Unternehmen haben immerhin die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte aufzuzeichnen (§ 22 UStG, §§ 63 – 68 UStDV), müssen als gewerbliche Unternehmer den Wareneingang (§ 143 Abs. 1 AO) und, wenn sie nach der Art ihres Geschäftsbetriebes Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Roh- oder Hilfsstoffe liefern, den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang...