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Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung
Die Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch einen reißerischen oder sexualisierenden Charakter die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, so dass der tatsächliche Informationsgehalt in den Hintergrund gerät oder gar nicht mehr erkennbar ist. Auf diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs NRW (Beschluss vom 3. 6. 2016 - 2 AGH 1/16) weist die Bundesrechtsanwaltskammer hin.
Hinweis: Der Volltext der Entscheidung des AGH ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW unter Angabe des Az. recherchierbar.