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Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG – Schrottwert
(1) Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet gem. nrkr. NWB MAAAF-79765 (BFH-Az.: IV R 39/16, EFG 2016 S. 1410) die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsguts. (2) Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwerts ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts (Bezug: § 5a Abs. 6 EStG).