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BBK Nr. 19 vom

Steuerliche Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Über- und Unterentnahmen

[i]Dürr, Beschränkter Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG, SteuerStud 2/2016 S. 96 NWB SAAAF-32516 Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen sind in § 4 Abs. 4a EStG geregelt. Um den Teil der Schuldzinsen zu ermitteln, der steuerlich nicht abgezogen werden darf und außerbilanzmäßig hinzuzurechnen ist, muss der Saldo der steuerlichen Werte wie folgt ermittelt werden: Einlagen – Entnahmen + Gewinn + Vortrag aus dem Vorjahr = Überentnahmen. Von diesen sind 6 % nicht abzugsfähig, falls die auf die Gesellschaft insgesamt bezogene Summe von 2.050 € überschritten wird. Der Zinsabzug für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen ist aber immer möglich.

Die Überentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres bestimmen sich

  • nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft inkl. der Sonder-/Ergänzungsbilanzen;

  • nach der Höhe der Einlagen und Entnahmen einschließlich Sonderbetriebsvermögen.

Verluste erhöhen die Überentnahmen nicht. Sie verringern jedoch die Unterentnahmen der vergangenen Jahre sowie die des laufenden Jahres. Sie müssen deshalb ebenfalls gesellschafterbezogen ermittelt und festgehalten werden.

II. Gewerbesteue...