Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist dann zu versagen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 22 ErbBstg 2014 S. 2 Nr. 1 NJW 2013 S. 2527 Nr. 34 NJW 2013 S. 6 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2013 S. 2839 RAAAF-83170
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