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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 173/05

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 7.324,61 € verpflichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-83157

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