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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 320/16

Gesetze: SGB V § 13 Abs. 3a

Leitsatz

Leitsatz:

Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greift nur ein, wenn sich der Antrag des Versicherten auf Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, von den Krankenkassen also allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Dies ist bei ambulanten und stationären Liposuktionen nicht der Fall.

Fundstelle(n):
KAAAF-83129

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