BGH Beschluss v. - 1 StR 301/16

Rechtsmittelverzicht des Angeklagten: Voraussetzung prozessualer Handlungsfähigkeit des Angeklagten; Wirksamkeit trotz eines durch den Verteidiger hervorgerufenen Irrtums; Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung des Verzichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetze: § 302 StPO

Instanzenzug: LG München II Az: 1 JKLs 22 Js 26028/13

Gründe

1Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang durch das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie wegen eines (weiteren) Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2Die nunmehr zuständige Strafkammer hat durch das jetzt angefochtene Urteil die Anordnung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

3Das dagegen gerichtete Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der Angeklagte hat vor der Einlegung der Revision einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt.

I.

41. Das Urteil ist am in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

5Am ging bei der Allgemeinen Annahmestelle der Justizbehörde in München ein von dem Angeklagten und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt M.   , unterzeichnetes Schreiben ein. Darin teilt der Angeklagte mit, er habe sich entschlossen, gegen das „gestrige Urteil“, mit dem gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, nichts zu unternehmen. Wörtlich heißt es weiter: „Ich erkläre hiermit also Rechtsmittelverzicht“, wobei das Wort „Rechtsmittelverzicht“ durch Großbuchstaben, Sperrschrift und Unterstreichung optisch hervorgehoben wird. Es folgt die Unterschrift des Angeklagten. Im nachfolgenden Absatz erklärt der Verteidiger, sich „nach Sachbesprechung mit Herrn B.      “ dem Rechtsmittelverzicht anzuschließen.

6Mit einem auf den datierten und am eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte Revision ein. Er machte geltend, durch seinen Verteidiger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem Rechtsmittelverzicht genötigt worden zu sein; den Rechtsmittelverzicht ziehe er zurück. Sein Verteidiger habe ihm erklärt, den Rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben zu müssen, weil im selben Verfahren keine zweite Revision möglich sei. Später hat ein vom Angeklagten neu mandatierter Verteidiger, Rechtsanwalt H.        , die Revision begründet und diese auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt.

72. Die Revision ist wegen des am durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein – wie hier – wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel führt zu dessen Verlust (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 563/04, StraFo 2005, 161 und vom – 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55, 56). Der Angeklagte konnte daher mit seinem am eingegangenen Schreiben keine Revision mehr einlegen.

8a) Der Inhalt der schriftlichen Erklärung vom ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich.

9b) Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.

10aa) Insbesondere war die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210 f.; vom – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, 5. Aufl., Band VI, § 302 Rn. 14 mwN) des Angeklagten gegeben.

11(1) Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen sowie Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen (siehe BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18 und vom – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; siehe auch Frisch aaO). Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387; vom – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258 und vom – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.). Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN). Ob die prozessuale Handlungsfähigkeit besteht bzw. bestand, hat das jeweils zuständige Gericht im Freibeweisverfahren aufzuklären (st. Rspr.; etwa , NStZ 1999, 258, 259; siehe auch BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 368/07 Rn. 5 und vom – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6 Rn. 7). Das Revisionsgericht darf sich dafür auf den Akteninhalt beschränken ( Rn. 5 mwN).

12(2) An diesen Maßstäben gemessen war der Angeklagte im Zeitpunkt der Verzichtserklärung prozessual handlungsfähig. Bereits ausweislich der Feststellungen und der zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil liegen bei dem Angeklagten keine hirnorganischen Störungen oder forensisch relevanten Minderbegabungen vor. Im Rahmen testpsychologischer Untersuchungen hat er bei dem Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene einen Gesamt-IQ von 81 erreicht (UA S. 10 und 31). Der vom Tatgericht gehörte psychologische Sachverständige hat hirnorganisch bedingte Leistungseinbußen des Angeklagten ausgeschlossen. Dem hat sich der ebenfalls gehörte psychiatrische Sachverständige angeschlossen (UA S. 35). Nach Einschätzung des psychologischen Sachverständigen verfügt der Angeklagte über ein präzises Gedächtnis, ist geistig flexibel, ausdauernd und in der Lage, sich bestens zu konzentrieren. Der Angeklagte sei lernfähig und „intellektuell wie assoziativ beweglich“. Er könne gemachte Eindrücke adäquat verarbeiten (UA S. 32). Bereits diese Bewertungen des Sachverständigen schließen für die Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit bedeutsame Beeinträchtigungen des Angeklagten sicher aus. Zudem ist er im Hinblick auf seine mehrfachen Vorahndungen mit den Abläufen des Strafverfahrens, insbesondere auch die im Anschluss an eine Urteilsverkündung regelmäßig erfolgende Belehrung über die statthaften Rechtsmittel sowie die mit ihnen verbundenen Form- und Fristerfordernisse, vertraut. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung wenige Tage nach der Urteilsverkündung ohne weiteres in der Lage war, die Bedeutung seiner schriftlichen Erklärung zu erkennen.

13bb) Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aufgrund eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums des Angeklagten unwirksam.

14(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. , BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom  – 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom – 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.

15(2) Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit führen ( bei Becker NStZ-RR 2004, 228). Im Übrigen ist die von dem Angeklagten vorgetragene Täuschung durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt M.   , nicht bewiesen. Dies wäre aber für den Nachweis der Unwirksamkeit des Rechtsmittels erforderlich (vgl. Rn. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom – 3 Ws 141/10, NStZ-RR 2010, 213, 214; Radtke in Radtke/Hohmann aaO § 302 Rn. 25 mwN). Rechtsanwalt M.    hat mit Schreiben vom nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Rechtsmittelverzichtserklärung gekommen ist und dass dieser keine Täuschung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, vorausgegangen ist. Das vom Angeklagten und von Rechtsanwalt H.        vorgetragene Geschehen, Rechtsanwalt M.    habe gegenüber dem Angeklagten behauptet, gegen ein zweites Urteil in einer Sache sei keine Revision mehr möglich, ist zudem – wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat – angesichts des Wortlauts der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht nachvollziehbar. Das gilt erst recht angesichts der dem Angeklagten wenige Tage zuvor erteilten Belehrung über die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt H.        gibt es aus den bereits zur Prozesshandlungsfähigkeit dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte in der Person des Angeklagten dafür, dass dieser die vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit und die Bedeutung des Verzichts nicht erfasst haben könnte.

16c) Der wirksame Verzicht auf das Rechtsmittel ist weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (st. Rspr.; siehe nur , NStZ-RR 2016, 180 mwN).

17d) Da der Verzicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom durch den Angeklagten selbst erklärt worden ist, kommt es auf die Voraussetzungen von § 302 Abs. 2 StPO entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt H.        nicht an.

183. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom  – 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN). Den vom Angeklagten in seinem Schreiben vom „prophylaktisch“ gestellten Antrag auf „Zurückversetzung in den vorigen Stand“ legt der Senat anhand des Kontextes des entsprechenden Absatzes aber ohnehin dahingehend aus (§ 300 StPO), dass Wiedereinsetzung lediglich für den Fall der verspäteten Einlegung der Revision nicht aber für denjenigen des Verlusts der Revision aufgrund wirksamen Rechtsmittelverzichts begehrt wird. Da kein Fall der Verfristung vorliegt, bedurfte es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch.

II.

19Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache erfolglos geblieben. Es erwiese sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Graf                               Jäger                        Radtke

              Mosbacher                         Bär

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR301.16.0

Fundstelle(n):
QAAAF-83101