BGH Urteil v. - 2 StR 451/15

Geldwäsche: Surrogat als geldwäschetauglicher Gegenstand; unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse in einem notariellen Ehevertrag

Gesetze: § 261 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB

Instanzenzug: LG Limburg Az: 5 Js 15732/09 - 5 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die Durchsuchung ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

I.

21. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last:

3Die Angeklagte S.     J.        ist die Tochter, ihr Ehemann B.     J.        der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig Verurteilten W.    J.        . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter des Katholischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Katholischer Kirchengemeinden in L.    . Zum Nachteil seines Arbeitgebers veruntreute W.    J.        zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791 Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen Untreue in 362 Fällen am , rechtskräftig seit dem , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen betrug 2,71 Millionen Euro.

4Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L.     und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum unterhielt sie bei der Volksbank L.      ein Konto, auf das sie zwischen dem und dem insgesamt 201.300 Euro in bar einzahlte, wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196.800 Euro, die aus dessen Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren. Ein weiteres Konto unterhielt die Angeklagte bei der Kreissparkasse L.    , auf das sie zwischen dem und dem 47.900 Euro einzahlte, bei denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldgeschenke des W.    J.       handelte. Auf ein gemeinschaftliches Konto beider Angeklagten bei der Volksbank L.     wurden zwischen dem und dem mindestens 238.650 Euro in bar eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W.    J.        aus den veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Handwerker. Mithin wurden der Grundstückserwerb und Wohnungsbau nahezu vollständig aus den veruntreuten Geldern bestritten.

5Spätestens am erfuhren die Angeklagten von den jahrelangen Untreuehandlungen des W.    J.        und damit auch von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie zutreffend damit rechneten, dass die Katholische Kirche alsbald Forderungen auch gegenüber insbesondere der Angeklagten geltend machen würde, suchten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W.    J.        zu sichern. Zu diesem Zweck schlossen sie am einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück, dessen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten. Am erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Eintragung einer diesbezüglichen "Eigentumsüberlassungsvormerkung" in das Grundbuch. Eine wirksame Sicherungshypothek für das Bistum L.     wurde erst am in das Grundbuch eingetragen.

6Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide Angeklagte wurde - soweit der Angeklagte B.      J.         betroffen war - von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen, so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eingetreten ist.

72. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmungen und die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten unterfalle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB.

8Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Maßgabe, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien.

II.

91. Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschreitet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen getroffen:

10Am unterzeichneten die Angeklagten vor einem Notar den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am die Eintragung einer "Eigentumsübertragungsvormerkung" bezüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils für den Angeklagten.

11Am erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am wurde eine Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am erfolgte die Verurteilung des W.    J.        . Die Staatsanwaltschaft Limburg hat keine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

122. Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wettlauf" auf das Grundbuch - hat nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufklärung der Untreuehandlungen des W.    J.        noch die Aufklärung der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gefährdet oder den Herkunftsnachweis erschwert.

13Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Eintragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein könnten, die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Geldflüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit veruntreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht veranlasst gewesen. Es könne auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem Vertrag übertragenen Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Frage, ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge.

14a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bewege, sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine "Verschleierungshandlung" (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) durch die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft der veruntreuten und im Hausbau aufgegangenen Gelder sei damit nicht kaschiert worden.

15b) Auch der Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvollziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag kein Hindernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" geschaffen worden.

16c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Angeklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zugewendeten Gelder anbelangt. Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosigkeit. Die Angeklagte S.     J.        habe als Dritte die veruntreuten Gelder im Wege der Schenkung "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bemakelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer.

17d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB scheitere daran, dass das antragsberechtigte Bistum L. den nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 77b StGB gestellt habe.

III.

18Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer - ohne darüber Beweis zu erheben, wann die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

191. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) verneint hat.

20a) Bei dem mit notariellem Vertrag vom übertragenen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Strafkammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; , NJW 2005, 767, 768 mwN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls offen gelassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wurden, aus den von W.    J.        zum Nachteil des Bistums L.     begangenen Untreuetaten.

21b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S.    J.        - weil bis zum nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos erworben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

22c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreckung des Bistums L.     in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem Zweck haben die Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden - vom Landgericht nicht genügend in den Blick genommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN).

23Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier:

24Die Angeklagten haben am einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein erweckt, die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich waren die Schenkungen des W.    J.        an seine Tochter gemäß § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.

25Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückserwerb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.

26Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 352 Rn. 16), zu entnehmen ist, die Angeklagten gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit begründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübertragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich mit den von W.    J.        zum Nachteil des Bistums L.     veruntreuten, an die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Ergebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag, der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, den Angeklagten die Vorteile aus den Taten des W.    J.        zu sichern.

272. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht.

28Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies war hier gegeben.

29Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L.     auf die an die Angeklagte weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschweren.

303. Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt hätte. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Angeklagten, was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem Anklagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum gutgläubig waren, Einzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L.     und der Vereinigten Volksbank L.     jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 12. Oktober bzw. bis zum erfolgt sind.

314. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Urteils entfällt die vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentscheidung, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.

Fischer                     Appl                      Eschelbach

                 Ott                      Zeng

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0

Fundstelle(n):
wistra 2017 S. 69 Nr. 2
LAAAF-83091