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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 2541/15 AO EFG 2016 S. 1791 Nr. 21

Gesetze: EStG § 41b Abs. 1 Satz 2, EStG § 41c Abs. 3 Satz 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4a, EStG § 50d Abs. 1 Satz 2, EStG i.d.F. vom 25.07.2014 § 41c Abs. 3 Satz 4, EStG i.d.F. vom 25.07.2014 § 52 Abs. 1 Satz 2, AO § 164 Abs. 2, AO § 168 Satz 1, AO § 218 Abs. 1 Satz 2, DBA Österreich Art. 15 Abs. 1

Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung – Minderung der Entrichtungsschuld – Sperrwirkung des § 41c Abs. 3 EStG, Rechtslage für bis zum endende Lohnsteuerzahlungszeiträume

Leitsatz

  1. Aus der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung des § 41 c Abs. 3 EStG ergibt sich keine Einschränkung der Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Ziel der Minderung der Entrichtungsschuld.

  2. Die zeitliche Beschränkung der Zulässigkeit der Änderung des Lohnsteuerabzugs bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung in § 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Entrichtungsschuldner und der Finanzbehörde.

  3. Die in § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. vom enthaltenen Einschränkungen gelten erst für Änderungen des Lohnsteuerabzugs für nach dem endende Lohnsteuerzahlungszeiträume.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 28
DStRE 2017 S. 1170 Nr. 19
EFG 2016 S. 1791 Nr. 21
RAAAF-83011

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