Vergleichszahlung nach Streit über die außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrags als nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz
oder als Entgelt für eine steuerbare Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs
Leitsatz
1. Wird ein Streit zwischen Architekten über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags
aus wichtigem Grund durch einen außergerichtlichen Vergleich beendet, wonach der Architekt eine Abstandszahlung zur Abgeltung
aller von ihm an das andere Architektenbüro bereits erbrachten Leistungen, der Ansprüche nach § 649 S. 2 BGB hinsichtlich
der noch nicht erbrachten Leistungen sowie zur Abgeltung von Zinsansprüchen erhält und sich auch zum Unterlassen ehrverletzender
Äußerungen über seinen Vertragspartner verpflichtet, so stellt die Ausgleichszahlung insgesamt ein umsatzsteuerbares und -pflichtiges
Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs dar (Abgrenzung zu dem zum Fall einer sog. freien Kündigung ergangenen , BGHZ 174 S. 267).
2. Der Vergleichsbetrag kann auch nicht teilweise als Schadensersatz von der Umsatzsteuerbarkeit ausgenommen werden, wenn
eine Aufteilung im Wege griffweiser Schätzung nicht möglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 3 DStRE 2017 S. 415 Nr. 7 EFG 2016 S. 1661 Nr. 19 AAAAF-83008
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