Absehen von der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG bei fristgerechter Anzeige des Anteilserwerbs bei den für die Steuerfestsetzung
zuständigen Stellen anstelle des für die gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG zuständigen FA
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb des Eigentums
an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG.
2. § 16 Abs. 5 GrEStG soll der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG dienen und dem Anreiz entgegenwirken,
durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.
3. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs
i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG auf der Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht.
4. § 16 Abs. 5 GrEStG ist aus teleologischen Gründen und zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes nicht anzuwenden,
wenn der Anteilserwerb innerhalb der Anzeigefrist statt bei dem für die gesonderte Feststellung gemäß § 17 GrEStG zuständigen
FA bei den Grunderwerbsteuerstellen der Belegenheitsfinanzämter als den letztlich für die Steuerfestsetzungen zuständigen
Grunderwerbsteuerstellen angezeigt worden ist, und durch diese Anzeigen sichergestellt war, dass der erfolgte Anteilserwerb
der erforderlichen grunderwerbsteuerlichen Bearbeitung zugeführt werden konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1903 Nr. 22 ErbStB 2016 S. 334 Nr. 11 UVR 2017 S. 42 Nr. 2 MAAAF-83004
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