Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
Eine konkludente Mitunternehmerschaft liegt zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn der selbst
bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des
landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft
gemeinsam arbeiten. Dabei sind in die Ermittlung des erheblichen Teils der insgesamt genutzten Eigentumsflächen auch lediglich
forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1698 Nr. 20 YAAAF-83000
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