Nicht nach dem VwZG zu beurteilende, wirksame Bekanntgabe einer von der Außenprüferin persönlich in den Hausbriefkasten eingeworfenen
Prüfungsanordnung
Prüfungsanordnung als Verwaltungsakt trotz des Zusatzes „Entwurf” und fehlender Angabe eines Prüfungsorts auf der Aktenausfertigung
bei Zweifeln an der Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen ins Ausland keine Verpflichtung zur vorrangigen Aufklärung durch
Einzelermittlungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Wird der Nichterhalt einer von der Prüferin persönlich in den Hausbriefkasten der Steuerpflichtigen eingeworfenen Prüfungsanordnung
behauptet und sendet das Finanzamt dem Bevollmächtigten darauf eine Kopie der Aktenausfertigung zu, die den Zusatz „Entwurf”,
keinen Prüfungsort sowie zum angegebenen Datum des Prüfungsbeginns ein Datum mit dem Zusatz „diesbezüglich bitte ich um Rückruf”
enthält, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch das Original den Zusatz „Entwurf” enthalten und dass es sich bei
der Prüfungsanordnung zwingend nur um ein Provisorium ohne Verwaltungsaktcharakter gehandelt habe.
2. Eine Außenprüferin kann die Prüfungsanordnung durch persönlich vorgenommenen Einwurf in den Hausbriefkasten des Steuerpflichtigen
wirksam bekanntgeben. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf diese Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
keine Anwendung (vgl. ).
3. Wird ein Verwaltungsakt durch Einlegen in den Briefkasten bekannt gegeben, gilt die Vermutung des § 122 Abs. 2 AO nicht.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist vielmehr bekanntgegeben i. S. d. § 122 Abs. 1 AO, wenn er derart in den Machtbereich
des Bekanntgabeadressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und von diesem auch erwartet
werden konnte. Der Umstand, ob tatsächlich eine Kenntnisnahme des Verwaltungsakts durch die Steuerpflichtige erfolgt ist bzw.
ob und ggf. aus welchem Gründen diese tatsächlich nicht erfolgt sein mag, lässt die wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
infolge seines Zugangs unberührt.
4. Ist anhand von Kontrollmaterial streitig, ob die Lieferung von drei Kranfahrzeugen ins Ausland umsatzsteuerfrei war, so
unterliegt eine im Hinblick darauf ergangene Prüfungsanordnung nicht deswegen einem Verwertungsverbot, weil das FA nach Auffassung
des Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung in ermessensfehlerhafter Weise nur zur Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverjährung
und in unverhältnismäßiger Weise anstelle ausreichender Einzelermittlungsmaßnahmen erlassen habe.
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 279 Nr. 9 DStR 2017 S. 10 Nr. 18 DStRE 2017 S. 875 Nr. 14 EFG 2016 S. 1397 Nr. 17 SAAAF-82993
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