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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 693/15 EFG 2016 S. 1418 Nr. 17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei Umzug in mehreren Etappen bis zum Einzug in eine „endgültige” Wohnung

Mietaufwendungen für die „Zwischenwohnung” sind keine Werbungskosten

Leitsatz

1. In besonderen Ausnahmefällen endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nicht mit dem Einzug in eine erste Wohnung am Arbeitsort, wenn der spätere Umzug in eine endgültige Wohnung nicht durch überwiegende Privatinteressen veranlasst ist, die die ursprüngliche berufliche Veranlassung des Umzugs überlagern.

2. Eine vorübergehende, unvorhergesehene und vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Zwischenstation unterbricht die kausale und finale Beziehung des Umzugs zum Beruf des Arbeitnehmers nicht.

3. Steht dem Steuerpflichtigen am neuen Arbeitsort weder ein erworbenes Haus noch eine angemessene Leerwohnung zur Verfügung und hat danach eine zunächst bezogene Ferienwohnung ersichtlich – wie z. B. die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer möblierten Wohnung – nur behelfsmäßigen Charakter und diente im Grunde nur dazu, den Arbeitnehmer zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene, endgültige Wohnung gefunden hatte, endet die berufliche Veranlassung erst mit dem Umzug in die endgültige Wohnung.

4. Anlass der Aufwendungen für die Miete der Zwischenwohnung ist nicht der beruflich veranlasste Umzug, sondern die Nutzung der Räumlichkeiten für private Wohnzwecke des Arbeitnehmers. Es handelt sich nicht um Werbungskosten, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über eine doppelte Haushaltsführung.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 6
DStRE 2017 S. 519 Nr. 9
EFG 2016 S. 1418 Nr. 17
IAAAF-82992

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