Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei Umzug in mehreren Etappen bis zum Einzug in eine „endgültige” Wohnung
Mietaufwendungen für die „Zwischenwohnung” sind keine Werbungskosten
Leitsatz
1. In besonderen Ausnahmefällen endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nicht mit dem Einzug in eine erste Wohnung
am Arbeitsort, wenn der spätere Umzug in eine endgültige Wohnung nicht durch überwiegende Privatinteressen veranlasst ist,
die die ursprüngliche berufliche Veranlassung des Umzugs überlagern.
2. Eine vorübergehende, unvorhergesehene und vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Zwischenstation unterbricht die kausale
und finale Beziehung des Umzugs zum Beruf des Arbeitnehmers nicht.
3. Steht dem Steuerpflichtigen am neuen Arbeitsort weder ein erworbenes Haus noch eine angemessene Leerwohnung zur Verfügung
und hat danach eine zunächst bezogene Ferienwohnung ersichtlich – wie z. B. die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer möblierten
Wohnung – nur behelfsmäßigen Charakter und diente im Grunde nur dazu, den Arbeitnehmer zu beherbergen, bis er eine seinen
Lebensverhältnissen angemessene, endgültige Wohnung gefunden hatte, endet die berufliche Veranlassung erst mit dem Umzug in
die endgültige Wohnung.
4. Anlass der Aufwendungen für die Miete der Zwischenwohnung ist nicht der beruflich veranlasste Umzug, sondern die Nutzung
der Räumlichkeiten für private Wohnzwecke des Arbeitnehmers. Es handelt sich nicht um Werbungskosten, insbesondere auch nicht
unter dem Aspekt einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über eine doppelte Haushaltsführung.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 6 DStRE 2017 S. 519 Nr. 9 EFG 2016 S. 1418 Nr. 17 IAAAF-82992
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