Frage der Steuerbefreiung bei Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt als Krankenhausbetreiber an
andere Ärzte (Belegarzt)
Leitsatz
1. Bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte handelt es sich jedoch weder
um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt
aber selbst keine solche dar.
2. Die Begrenzung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG auf durch Ärzte betriebene Krankenhäuser ist verfassungsgemäß
und unionsrechtskonform.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1637 Nr. 19 UStB 2016 S. 335 Nr. 11 DAAAF-82985
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